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Verwendung KN95 - Schutzmasken

Derzeit gibt es verwirrend viele Vorschriften um das Tragen von Schutzmasken zum
Infektionsschutz im Rahmen der Corona-Pandemie. Hinzu kommt, dass oft Masken nach
dem chinesischen Standard "KN95" angeboten werden. Uns erreichen viele Fragen, ob
diese Masken noch getragen werden dürfen.
Für die berufliche Verwendung (in kinderbetreuenden Einrichtungen) kommen dabei zwei
gesetzliche Grundlagen zum Tragen:

      1. Vorschriften zur Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Unter der Voraussetzung, dass eine KN95-Maske der chinesischen Norm GB 2626
entspricht, ist ein vergleichbar hohes Schutzniveau gegen Infektionserreger zu unterstellen.
Sie sind aber ohne weitere Prüfungen und besondere behördliche Maßnahmen für den
europäischen Binnenmarkt nicht zugelassen.

In der Zeit von März bis Ende September 2020 gab es ein besonderes Verfahren, mit dem
sog. CPA-Masken –überwiegend KN95-Masken– nach einem Schnelltest geprüft und über
eine spezielle behördliche Zulassung für die Verwendung zum Zweck des Infektionsschutzes
in den Markt gelangt sind. Diese Masken wurden noch bis Anfang Juni 2020 mit einer
beliebigen Kennzeichnung (auch mit Symbolen wie "FFP2" oder "CE") akzeptiert und
zugelassen. Das ist für Laien besonders verwirrend. Für diese CPA-Masken ist über den
Schnelltest jedoch nicht explizit die Gleichwertigkeit mit FFP2-Masken nachgewiesen
worden.

Dennoch kann bei diesen Produkten unterstellt werden, dass auch sie Schutz gegen
Infektionserreger bieten. Sie sind auch für den Einsatz im medizinischen Bereich geeignet,
wenn sie kein Ventil haben. Allerdings kommen auch diese Masken immer wieder in
minderwertiger Qualität und/oder fehldeklariert (z. B. durch fälschliche Bewerbung als
zertifizierte FFP2-Maske) in den Markt.
[Quelle: IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): FAQ: Check auf
geeignete FFP2-Atemschutzmasken; https://www.dguv.de/ifa;/aktuell/faq-check-auf-geeignete-ffp2-
atemschutzmasken/index.jsp]

Seit dem 1. Oktober, also nach Ablauf der Ausnahmeregelung, dürfen die KN95-Masken
jedoch nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur wer eine Sondererlaubnis der
zuständigen Marktüberwachungsbehörde aus der Zeit vor dem 1. Oktober vorzeigen kann,
darf seinen bereits in der EU befindlichen Bestand noch abverkaufen.

      2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 ist
festgelegt, wann die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden medizinische
Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu tragen sind.
Auch wird abschließend aufgeführt, welche Atemschutzmasken zulässig sind (Auszug):

 

 Tabelle 

[Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5QH1uegEXs2GTWXKeln/content/5QH1uegEXs2GTWXKeln/BA
nz%20AT%2022.01.2021%20V1.pdf?inline]
Fazit:
Das Tragen von KN95 - Masken ist nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur
dann zulässig, wenn diese vom Bund beschafft wurden. Zudem muss der Maske eine
behördliche Zulassung beiliegen, damit sie (befristet bis zum 01.04.2021) als Persönliche
Schutzausrüstung verwendet werden darf.


Stand: 16.02.2021 / Knost


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